Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Paketversand
Stand: 01.01.2020
1 Geltung / Vertragsverhältnis
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen DET Transporte CLASSIC gelten für alle mit der DET Transporte geschlossenen Verträge über die Beförderung von Paketen. Ausgenommen hiervon ist der durch Kaufleute/gewerbliche Versender beauftragte grenzüberschreitende Versand von Classic-Paketen in Länder innerhalb Europas.
1.2 Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, Dritte mit der Beförderung von Paketen zu beauftragen und behält sich das Recht vor, Transportart- und Weg so festzulegen, wie er dies für sinnvoll hält.
1.3 Jedem Paketschein liegen zugrunde:
– die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ( ADSp) – Fassung 2017 – 8,33 Sonderziehungsrechte
unter Aufhebung der Ziff. 29.1.2 bis 29.7 für die Beförderung, soweit nicht
zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
- das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr ( CMR) für die grenzüberschreitende Beförderung innerhalb
Europas sowie zwischen den Vertragsstaaten der CMR.
2 Ausübung des Weisungs-/Verfügungsrechts
2.1 Zwischen dem Versender und DET besteht Einigkeit, dass abweichend von § 418 Abs. 2 HGB bei Inanspruchnahme von Optionen, die DET dem Empfänger hinsichtlich Ortes und/oder Empfangsperson sowie Zeit der Ablieferung anbietet, die Weisungs- und Verfügungsbefugnis über das Paket bereits vor dem ersten Zustellversuch auf den Empfänger übergeht.
2.2 Die Möglichkeit der Korrektur von Adressfehlern durch den Versender bleibt davon unberührt. Korrekturen sind von DET jedoch nur zu beachten, soweit diese noch vor Ablieferung an den Empfänger berücksichtigt werden können.
3 Paket
Befördert werden Pakete mit folgenden Maßen und Gewichten:
Maximales Gewicht: bis 31,5 kg National und bis 50 Kg International
Maximale Länge: 175 cm
Maximales Gurtmaß (Länge + 2xBreite + 2xHöhe) 300 cm
Abweichende maße werden als Sperrgut behandelt (siehe ,,nicht sortierfähiges Gut“) oder über
unsere Serviceleistung ,,Stückgutservice“ befördert. Dem Auftraggeber obliegt die ausreichende
Verpackung und Kennzeichnung des Paketes.
4 Verpackung
4.1 Dem Versender obliegt die ausschließliche Verantwortung für die Innen- und Außenverpackung. Die Beförderung erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag (Fallhöhe auf Kante, Ecke oder Seite aus ca. 80 cm) sowie erforderlichenfalls vor unterschiedlichen klimatischen Bedingungen schützt und einen Zugriff auf den Inhalt ohne Spurenhinterlassung nicht zulässt. Der Versender muss prüfen, ob eine Handels- /Verkaufsverpackung diesen Anforderungen entspricht.
4.2 Aufdrucke auf der Verpackung, wie z. B. die Hinweise „Vorsicht Glas“ oder „oben/unten“ können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Sie entlasten den Versender nicht von der Verwendung einer den Anforderungen der Ziffer 4.1 entsprechenden Transportverpackung.
5 Beförderungsausschlüsse
5.1 Von der Beförderung als DET CLASSIC sind ausgeschlossen:
5.1.1 alle Pakete, die der Produktspezifikation gemäß Ziffer 3 und den Anforderungen gemäß Ziffer 4 nicht entsprechen;
5.1.2 Geld, Wertpapiere, Kredit-, Bank- oder Debitkarten, Telefonkarten oder vergleichbare Wertzertifikate;
5.1.3 Edelmetalle, Schmuck, Edelsteine, echte Perlen, Pelze, Teppiche, Uhren, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Gutscheine und Eintrittskarten mit einem Wert von mehr als 520 Euro pro Paket;
5.1.4 sonstige Güter, sofern sie einen höheren Wert als 13.000 Euro haben;
5.1.5 Pakete, deren Inhalt, Beförderung oder äußere Gestaltung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen;
5.1.6 Schusswaffen sowie Teile von Schusswaffen nach den Definitionen des deutschen Waffengesetzes;
5.1.7 Pakete, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachschäden zu verursachen; lebende oder tote Tiere; medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut; medizinische Abfälle; menschliche oder tierische sterbliche Überreste, Körperteile oder Organe;
5.1.8 leicht verderbliche Güter, insbesondere leicht verderbliche Lebensmittel, es sei denn, solche Lebensmittel wurden unter Abschluss einer S Sondervereinbarung übernommen;
5.1.9 Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzter Menge, es sei denn, dieses wurde unter Abschluss einer Sondervereinbarung überlassen;
5.1.10 Arzneimittel, es sei denn, diese wurden unter Abschluss einer Sondervereinbarung übernommen;
5.1.11 Fracht- und Wertnachnahmen, es sei denn, Letztere wurden unter Abschluss einer Sondervereinbarung übergeben;
5.1.12 bei grenzüberschreitender Beförderung Güter, deren Imoder Export nach den Bestimmungen der jeweiligen Versand-, Transit- oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern, sowie Güter, deren Beförderung nach den Versandbestimmungen der DET Partner in den betroffenen Ländern ausgeschlossen ist;
5.1.13 Pakete, an Empfänger, die in den Anhängen I der EGAntiterrorverordnungen 2580/2001 und 881/2002 oder sonstigen Sanktionslisten in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind;
5.1.14 nicht gefährliche und gefährliche Abfälle im Sinne des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes für den innerdeutschen und grenzüberschreitenden Versand;
5.1.15 jegliche strahlenempfindlichen Güter, bei denen wegen Durchleuchtungen, insbesondere durch Röntgenstrahlen, anlässlich von Sicherheitskontrollen gemäß Ziffer 6 die Gefahr von Schädigungen besteht.
5.2 enthält ein Paket sowohl Güter, die einem Beförderungsausschluss unterfallen, als auch solche, die nicht von einem Beförderungsausschluss erfasst werden, unterliegt ein solches Paket gleichwohl insgesamt dem Beförderungsausschluss.
5.3 DET ist nicht verpflichtet, das Vorliegen eines Beförderungsausschlusses zu prüfen. Der Versender ist verpflichtet, vor Übergabe zu prüfen und DET anzuzeigen, ob es sich um von der Beförderung ausgeschlossene Güter im Sinne von Ziffer 5.1 und 5.2 handelt. In Zweifelsfällen hat der Versender DET hierüber zu informieren und die Entscheidung von DET einzuholen. Unterlässt der Versender es, DET zu informieren, gilt dies als Erklärung, dass das Paket keine ausgeschlossenen Güter enthält.
5.4 Die Übernahme von gemäß Ziffer 5.1 und 5.2 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar.
5.5 erlangt DET – unbeschadet der Regelung unter 6.3 – nach Übernahme des Gutes positive Kenntnis von einem Beförderungsausschluss gemäß Ziffer 5.1 und 5.2 oder sprechen konkrete Umstände für das Vorliegen eines solchen, ist DET berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern. DET informiert hierüber den Versender. Dieser ist verpflichtet, das Paket unverzüglich auf eigene Kosten bei DET abzuholen. Holt der Versender das Gut nicht
innerhalb von 3 Werktagen ab, gelten insoweit die Ziffern 14.4 und 14.5.
5.6 Der Versender haftet neben den gesetzlich geregelten Fällen für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die durch den Versand von gemäß Ziffer 5.1 und 5.2 ausgeschlossenen Gütern und/oder in Fällen unterlassener Anzeige gemäß Ziffer 5.3 entstehen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versender ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist. In diesem Fall verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
5.7 Bei Verstoß gegen Beförderungsausschlüsse nach Ziffer 5.1 und 5.2 und gegen die Anzeigepflicht nach Ziffer 5.3 ist die Haftung für Verlust und Beschädigung gemäß Ziffer 12.3 ausgeschlossen.
6 Sicherheitskontrollen
6.1 DET ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei den vom Versender zur Beförderung übergebenen Paketen Sicherheitskontrollen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, zwecks Feststellung, ob diese einen Inhalt haben, der von den Beförderungsausschlüssen gemäß Ziffer 5.1 und 5.2 erfasst wird. Die Sicherheitskontrollen werden entweder mittels Durchleuchtens, insbesondere mit Röntgenstrahlen, oder wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Beförderungsausschluss vorliegt, auch durch Öffnen des Paketes durchgeführt. Der Versender stimmt der Vornahme einer Sicherheitsüberprüfung
ausdrücklich zu. Der durch eine Sicherheitskontrolle bedingte Zeitaufwand kann die Regellaufzeit verlängern. In allen Fällen einer Sicherheitskontrolle wird ein entsprechender Vermerk auf dem Paket angebracht.
6.2 Ergibt die Sicherheitskontrolle nach dem Öffnen eines Pakets, dass kein unzulässiger Inhalt darin ist, wird dieses verschlossen und weiterbefördert.
6.3 Ergibt die Sicherheitskontrolle, dass der Inhalt des Pakets einem Beförderungsausschluss unterliegt, ist DET berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern. DET informiert hierüber den Versender. Dieser ist verpflichtet, das Paket unverzüglich auf eigene Kosten bei DET abzuholen. Holt der Versender das Gut nicht innerhalb von 3 Werktagen ab, gelten insoweit die Ziffern 14.4 und 14.5. Sollte der Paketinhalt Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Straftat hindeuten, ist DET berechtigt, hierüber die Behörden zu informieren.
6.4 DET haftet nicht für unmittelbare oder Folgeschäden, die durch Sicherheitskontrollen gemäß Ziffer 6 an dem Paket/Inhalt entstehen, es sei denn, dies beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit in Satz 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen der Ziffern 12.1 bis 12.4 sowie 13.
6.5 Ergibt eine Sicherheitskontrolle, dass der Versender Güter zum Versand übergeben hat, die einem Beförderungsausschluss unterliegen, hat der Versender
DET alle dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen.
7 Leistungsumfang
7.1 Die Leistung umfasst
7.1.1 die Besorgung der Beförderung und die Beförderung durch Frachtführer, die Übernahme, den Umschlag und die Zustellung von Paketen;
7.1.2 die Übernahme von Paketen (inklusive Rücksendungen) durch • Abholung beim Versender; • Abholung aus einer automatisierten und von DET
autorisierten Vorrichtung für den Versand und den Empfang von Paketen („Paketkasten“ an der Adresse des Versenders/Empfängers oder an einem öffentlichen Platz aufgestellte „Paketstation“); • Übernahme in einem Pickup Paketshop.
7.1.3 die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder im Haushalt des Empfängers angetroffene empfangsbereite Person gegen Empfangsbestätigung, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung; die Identität dieser Person (z. B. anhand eines Personalausweises) muss nicht überprüft werden;
7.1.4 bei Nichtantreffen des Empfängers einen zweiten und, falls notwendig, einen dritten Zustellversuch. Bei grenzüberschreitender Beförderung kann die Anzahl der Zustellversuche im Zielland variieren;
7.1.5 die Rücksendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paketen an den Versender.
7.2 DET ist berechtigt, nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch beim Empfänger Pakete bei einem empfangsbereiten Nachbarn des Empfängers im selben
Haus und, soweit ein solcher im selben Haus nicht existiert oder angetroffen wird, in einem/einer in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen (jedoch nicht weiter als 50 Meter entfernten) Nachbarhaus/Nachbarwohnung zuzustellen oder im nächstgelegenen Pickup Paketshop abzuliefern. Alternativ ist DET berechtigt, Pakete in eine Paketstation zuzustellen, unabhängig davon, ob der Empfänger als Nutzer von Paketstationen registriert ist oder nicht. Vorstehend genannte alternative Zustelloptionen gelten jedoch nicht, wenn eine schriftliche Verfügung des Versenders oder Empfängers vorliegt, die eine solche alternative Zustellung untersagt. Bei einer Zustellung im Pickup Paketshop oder in eine Paketstation wird das Paket für 7 Kalendertage zur Abholung durch den Empfänger oder – im Falle des Pickup Paketshops – eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person bereitgehalten. Wird das Paket nicht innerhalb der genannten Frist abgeholt, erfolgt die Rücksendung an den Versender. In allen Fällen einer alternativen Zustellung ist der Empfänger hierüber unter Angabe des Namens und der Anschrift des Nachbarn, des Pickup Paketshops oder des Standorts der Paketstation in Kenntnis zu setzen.
7.3 Die Ablieferung nach Ziffer 7.1.3 gilt auch dann als bewirkt, wenn entsprechend einer schriftlichen oder digitalen Erlaubnis („Abstellgenehmigung“)
7.3.1 des Versenders oder Empfängers das Paket an einem von ihm benannten Ort an der Empfangsadresse abgestellt worden ist;
7.3.2 des Versenders oder Empfängers ein kleinformatiges Paket in einen zugänglichen und ausreichend aufnahmefähigen Hausbriefkasten des Empfängers eingelegt worden ist;
7.3.3 des Empfängers das Paket in einen Paketkasten oder eine Paketstation im Sinne von Ziffer 7.1.2 eingelegt worden ist. In eine Paketstation zugestellte und nicht innerhalb der in 7.2 genannten Frist abgeholte Pakete werden an den Versender zurückgesandt.
7.4 Wert- oder Interessendeklarationen nach CMR oder Warschauer Abkommen/Montrealer Übereinkommen werden nicht berücksichtigt.
8 Lieferfristen, Abholung
Lieferfristen sind nicht vereinbart. Regellaufzeiten sind unverbindlich und gelten nicht als Fixtermine. Soweit Pakete beim Versender abgeholt werden, sind verbindliche Abholtermine nicht vereinbart.
9 Leistungsentgelt
9.1 Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Leistungsentgelte entsprechend der Preisliste von DET in der jeweils gültigen Fassung am Tag der Auftragserteilung.
9.2 Führen fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Versenders, die von DET vom Versender zur Preisberechnung angefordert werden Paketspezifikationen gemäß Ziffer 3 sowie Angaben zu Services und/oder Zusatzleistungen), zur Erhebung eines zu geringen Leistungsentgelts, ist DET zur Nachforderung der Differenz berechtigt.
9.3 Aufwendungen für Import-/Exportsendungen (z. B. Zölle und Einfuhrabgaben) werden dem Empfänger im jeweiligen Empfangsland in Rechnung gestellt. Die Kostenschuldnerschaft des Versenders gegenüber DET für diese Aufwendungen bleibt davon unberührt.
9.4 sind Leistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem Empfänger im Ausland zu zahlen oder werden sie von ihm verursacht, hat der Versender diese Beträge zu zahlen, falls sie nicht auf erstes Anfordern durch den Empfänger im Ausland ausgeglichen werden.
10 Pflichten des Versenders
10.1 Dem Versender obliegen die ordnungsgemäße Adressierung und Anbringung der Adresse und der Beförderungspapiere. Eine Postfachadressierung sowie
eine Adressierung an nicht von DDET autorisierte automatisierte Vorrichtungen zur Annahme von Packstücken sind nicht zulässig.
10.2 Der Versender ist verpflichtet, alle Informationen, die für die Beförderung sowie zur Erbringung servicespezifischer Leistungen erforderlich sind, an DET zu avisieren. Er ist verantwortlich dafür, dass abrechnungsrelevante Informationen korrekt auf dem Paketlabel und/oder im avisierten Datensatz DET zur Verfügung gestellt werden.
10.2.1 Der Versender hat die Übermittlung der Avisdaten ausschließlich elektronisch und am Versandtag vor der Abholung der Pakete durch DET, spätestens jedoch vor der dokumentierten Übernahme der Pakete am DET Standort, vorzunehmen.
10.2.2 Stellt der Versender Avisdaten nicht rechtzeitig zur Verfügung, können einzelne Leistungsaussagen ihre Gültigkeit verlieren, insbesondere Angaben zur Laufzeit, soweit solche vereinbart sind.
10.2.3 Gleiches gilt, sofern Avisdaten für die von DET zu erbringenden Leistungen unzureichend oder fehlerhaft sind und/oder nicht den Vorgaben entsprechen (z. B. fehlende oder nicht validierbare Empfängerdaten; nicht vereinbartes Datenformat; Syntaxfehler; fehlende Informationen, die für servicespezifische Leistungen erforderlich sind).
10.2.4 DET ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen dem Versender den dadurch entstehenden Mehraufwand gemäß Preisliste zu berechnen.
10.3 Der Versender hat bei Versand von Zollgut alle Papiere außen am Paket in einer Dokumententasche beizufügen, die für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sind.
10.4 Der Versender trägt das Risiko der Übermittlung von falschen E-Mail-Adressen und/oder sonstigen unzutreffenden Informationen seitens der Besteller/Empfänger, welche an DET zur Durchführung von Zustelldienstleistungen weitergeleitet werden. 10.5 Unterhält der Versender einen Online-Shop zum Vertrieb von Gütern, ist er verpflichtet, im Rahmen des Bestellprozesses Verifizierungen hinsichtlich der Stammdatenhinterlegung der Besteller/Empfänger und der von diesen angegebenen Kontaktdaten vorzunehmen. Die Verifizierung ist stets auf dem aktuellsten Stand der IT Sicherheit
durchzuführen.
10.6 ausschließlich dem Versender obliegt es sicherzustellen, dass er die Verpflichtungen gemäß Ziffern 10.3. und/oder 10.4 erfüllt und/oder keine unrichtigen, irreführenden oder unzulänglichen Informationen, die für die Durchführung des Transports relevant sind, an DET übermittelt werden. Eine Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass falsche oder unvollständige Informationen an DET gegeben werden, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen und/oder DET schuldhaft vertragliche Verpflichtungen verletzt mit der Folge, dass Pakete an unberechtigte Dritte übergeben werden.
11 Wertdeklaration
11.1 Der Versender hat – unbeschadet der Regelungen gemäß Ziffer 5.1.3 und 5.1.4 sowie Ziffer 7.4 – den Wert des Pakets anzugeben, wenn dieser über 520,- Euro liegt. Wertdeklarierte und über DET höher versicherte Pakete unterliegen einer besonderen Behandlung durch DET. Die Höherversicherung richtet sich nach den Ziffern 13.2 und 13.3.
11.2 Unter den Voraussetzungen der Ziffer 11.1 haftet DET bis zur Höhe des deklarierten und höher versicherten Wertes.
11.3 unterlässt der Versender es, den Wert des Pakets zu deklarieren, erklärt er damit, dass dieser nicht über 520,- Euro liegt. In diesem Fall ist die Entschädigung gemäß Ziffern 12 und 13 auf max. 520,- Euro pro Paket beschränkt.
12 Haftung
12.1 DET haftet von der Übernahme bis zur Ablieferung unbeschadet Ziffer 11.2 und 11.3 wie folgt, es sei denn, es wurde vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird:
12.1.1 für Verlust und Beschädigung des Gutes bei innerdeutschen Beförderungen im Rahmen der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches;
12.1.2 für Verlust und Beschädigung bei internationalen Beförderungen nach den Bestimmungen der CMR für den Straßengüterverkehr und nach den B Bestimmungen des Warschauer Abkommens/Montrealer Übereinkommens für die Luftbeförderung.
12.2 Die Haftung für Güterfolgeschäden ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt jedoch dann nicht, wenn der Versender ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist und der Güterfolgeschaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, begangen hat.
12.3 Die Haftung ist neben den gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, wenn die Beförderung nach Ziffer 5.1 und 5.2 ausgeschlossen und der Versender seiner Prüf- und Anzeigepflicht aus Ziffer 5.3 nicht nachgekommen ist und wenn das Vorliegen eines Beförderungsausschlusses für DET nicht offensichtlich erkennbar war.
12.4 Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder Verzögerung sind nicht abtretbar.
13 Versicherung
13.1 Sofern DET nach Ziffer 12 haftet, besteht für jedes Paket zugunsten des Versenders eine Versicherung. Wenn der Haftungsbetrag nicht ausreicht, um den tatsächlich entstandenen Güterschaden auszugleichen, ersetzt die Versicherung darüber hinaus die Differenz zwischen dem Haftungsbetrag und dem tatsächlich entstandenen Güterschaden. Die Gesamtentschädigung aus Haftung und Versicherung ist auf max. 520,- Euro pro Paket begrenzt.
13.2 Ein höherer Versicherungsschutz kann bis zu 13.000,- Euro pro Paket gegen eine zusätzliche, vom Versender zu entrichtende Prämie vereinbart werden. Diese Möglichkeit besteht in Pickup Paketshops und bei Online-Versand grundsätzlich nicht.
13.3 Die Höherversicherung für Paketversendungen innerhalb Europas kann nach Maßgabe des Versenders für das gesamte Paketvolumen, für ein Teilvolumen oder für einzelne Pakete bei Vertragsschluss, spätestens jedoch bei Übernahme, vereinbart werden. Für Paketversendungen in Zielländer außerhalb Europas muss die Höherversicherung im Einzelfall mit DET abgestimmt werden.
13.4 Die Versicherung nach Ziffer 13 besteht allein zugunsten des Versenders. Ansprüche nach Ziffer 13 sind nicht abtretbar.
13.5 Von der über die Haftung nach Ziffer 12 hinausgehenden Versicherung sind Pakete ausgeschlossen, für die anderweitig eine Versicherungsdeckung besteht. Dies gilt auch für den Fall, dass die anderweitige Versicherung eine Unterdeckung aufweist und den Güterschaden nicht voll ersetzt.
14 Öffnung, Rücksendung, Verwertung, Vernichtung von Paketen
DET ist unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen berechtigt, Pakete zu öffnen, zurückzusenden, zu verwerten oder zu vernichten.
14.1 DET darf unter folgenden Voraussetzungen eine Öffnung von Paketen vornehmen:
14.1.1 zwecks Sicherung des Inhalts einer beschädigten Sendung;
14.1.2 zwecks Ermittlung des auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfängers oder Versenders einer nicht zustellbaren Sendung
; 14.1.3 zwecks Abwendung von Gefahren, die von einer Sendung für Personen oder Sachen ausgehen;
14.1.4 zwecks Feststellung, ob • das Paket verderbliches Gut enthält; • der Zustand des Gutes eine sofortige Verwertung erfordert; • der Wert des Gutes zu den Kosten einer Verwahrung in keinem Verhältnis steht, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen;
14.1.5 zwecks Erfüllung einer gesetzlichen Bestimmung oder einer behördlichen Anordnung.
14.2 DET ist berechtigt, bei endgültigen Ablieferungshindernissen die Rücksendung eines Pakets an den Versender nach folgender Maßgabe vorzunehmen: 14.2.1 im innerdeutschen Versand ohne Einholung einer Weisung des Versenders unverzüglich;
14.2.2 im grenzüberschreitenden Versand ohne Verzollung: wenn auf Anfrage nach 7 Kalendertagen keine anderweitige Weisung durch den Versender erfolgt ist;
14.2.3 im grenzüberschreitenden Versand mit Verzollung: wenn mangels Weisung und/oder aus sonstigen Gründen eine Verzollung nicht möglich ist, nach 14 Kalendertagen.
14.3 DET ist berechtigt, bei endgültigen Ablieferungshindernissen eine Verwertung des Gutes unter den folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:
14.3.1 der Versender hat DET auf Anfrage keine Weisung erteilt: • im innerdeutschen Versand innerhalb von 7 Kalendertagen; • im grenzüberschreitenden Versand ohne Verzollung: nach 7 Kalendertagen; • im grenzüberschreitenden Versand mit Verzollung: nach 14 Kalendertagen;
14.3.2 die Einholung einer Weisung ist für DET mangels Kenntnis und fehlender Ermittelbarkeit des Versenders und des Empfängers nicht möglich. Von einer fehlenden Ermittelbarkeit ist auszugehen, wenn weder Versender noch Empfänger innerhalb einer Frist von 90 Kalendertagen ermittelt werden können;
14.3.3 ohne vorherige Einholung einer Weisung des Versenders, wenn • es sich bei dem Gut um verderbliche Ware handelt; • der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt; • die Verwahrung in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes steht; • von dem Gut Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen; • eine behördliche Anordnung dies erfordert.
14.4 DET ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 14.3 zur Vernichtung des Gutes berechtigt, wenn das Gut unverwertbar ist und die Vernichtung nicht gegen für DET erkennbare Interessen des Versenders verstößt. Unverwertbarkeit liegt vor, wenn das Gut unverkäuflich ist. 14.5 Der Versender hat DET alle Kosten und Auslagen zu ersetzen, die DET durch Öffnung und/oder Verwertung und/oder Vernichtung und/oder Rücksendung aus dem Ausland entstehen. Satz 1 gilt jedoch dann nicht, wenn der Versender ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, es sei denn, dieser hat die Entstehung der entsprechenden Kosten und Auslagen zu vertreten.
15 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Der Versender ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von DET aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
16 Abweichende Vereinbarungen
Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.
17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Regelungslücken, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
17.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei Kaufleuten der Ort derjenigen DET Niederlassung, an die der Versender den Auftrag gerichtet hat. Ist ein Versender Verbraucher, gelten die gesetzlichen Regelungen desjenigen Staates, in welchem der Verbraucher ansässig ist.
17.2 Regelungslücken sind auf der Grundlage des anwendbaren Rechts durch Regelungen zu schließen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entsprechen.
17.3 Anzuwenden ist das Recht desjenigen Staates, in welchem nach Ziffer 17.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand liegen. Bei grenzüberschreitender Beförderung gelten die Bestimmungen der CMR oder des Warschauer Abkommens/Montrealer Übereinkommens, soweit sie zwingende Bestimmungen enthalten.
17.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Gesamtnichtigkeit.
18 Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Die Europäische Union stellt eine Plattform zur Online- Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten bereit. Diese finden Sie unter www.ec.europa.eu/consumers/odr. DET nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
19 WIDERRUFSBELEHRUNG FÜR VERBRAUCHER
Für Verbraucher, die online einen Beförderungsvertrag geschlossen haben, gelten folgende Regelungen für Fernabsatzverträge:
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (DET-Transporte, Dr.-Albert-Schweitzer-Str. 7 in 08228 Rodewisch), per E-Mail an info@det-transporte.de, Telefon: 03744 / 36 56 69 0 oder Telefax: 03744 / 36 56 69 19 mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.